§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/45#abs-1 (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/45#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.