§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/45#abs-1 (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/45#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 45 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.01.2019 – 30 W (pat) 20/18Zitiert von 1
- BPatG, 21.08.2002 – 29 W (pat) 246/01Zitiert von 1
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 5/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen stehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der BeschwerdeZitiert von 3
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 6/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen nach rechts gehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der BeschwerdeZitiert von 1
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 7/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen nach links gehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der Beschwerde
- BPatG, 17.11.2008 – 30 W (pat) 34/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 25.03.2019 – 26 W (pat) 16/17Markenbeschwerdeverfahren – "St. Bartholomäus" – zum Antrag auf Inanspruchnahme der Priorität einer ausländischen Voranmeldung (hier: chinesische Voranmeldung)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.