§ 24 Erschöpfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 216
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Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2018 – I ZR 236/16Markenrechtsverletzung: Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers bei Vertrieb neben mit der Marke gekennzeichneter Produkte auch mit diesen kompatibler Produkte anderer Hersteller; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke; irreführende Markenverwendung - keine-vorwerk-vertretungZitiert von 12
- BGH, 03.11.2005 – I ZR 29/03Zitiert von 13
- BGH, 25.07.2019 – I ZR 29/18Markenverletzung durch Verwendung von Adwords bei der Google-SucheZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 07.12.2023 – 20 U 37/23Zitiert von 1
- BGH, 25.03.2021 – I ZR 37/20Erschöpfungseinwand im Markenrecht: Inverkehrbringen von Markenware durch Veräußerung an den diese bereits besitzenden Dritten; Veräußerung von Markenware durch die Lizenznehmerin an den Dritten nach bereits erfolgter Weiterveräußerung - myboshiZitiert von 12
- BGH, 15.02.2007 – I ZR 63/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 26.02.2026 – 33 O 400/25
- OLG Düsseldorf, 10.02.2026 – 20 U 89/25
- LG Köln, 15.07.2025 – 31 O 255/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/24#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/24#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.