§ 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 107 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 107 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.