Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle über
hat die Benannte Stelle der zuständigen Bundesoberbehörde die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Behörde oder des Herstellers über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständige Behörde übermittelt alle Entscheidungen über die Klassifizierung von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zur zentralen Verarbeitung und Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1. Dies gilt für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Absatz 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.