Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13#abs-1 (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13#abs-2 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle über
hat die Benannte Stelle der zuständigen Bundesoberbehörde die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner auf Antrag einer zuständigen Behörde oder des Herstellers über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/13#abs-4 (4) Die zuständige Behörde übermittelt alle Entscheidungen über die Klassifizierung von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur zentralen Verarbeitung nach § 33. Dies gilt für Entscheidungen der zuständigen Bundesoberbehörde nach Absatz 2 und 3 entsprechend.