Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/12258 · S. 26
Zu Artikel 1 (Änderung des Medizinprodukte-
Zu Artikel 1 (Änderung des Medizinprodukte- gesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird im Hinblick auf Einfügungen und Änderungen im Medizinproduktegesetz angepasst. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a Die Einfügung eines neuen Absatzes 4a dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/47/ EG. In § 7 wird für diese Produkte zusätzlich geregelt, dass zu den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderun- gen der Medizinprodukterichtlinien auch die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, S. 18) gelten. Zu Buchstabe b Die Änderung ist eine Richtigstellung des Verweises auf die Definition für kosmetische Mittel im Lebensmittel-, Be- darfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Aufhebung der bisherigen Nummer 6 ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 3 (§ 3) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Num- mer 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 2 Nummer 1 Buch- stabe a Ziffer i der Richtlinie 2007/47/EG. Die europäische Neuregelung dient der Schaffung von Rechtsklarheit. Soft- ware ist danach ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller für einen der in der Definition für Medizin- produkte genannten medizinischen Zwecke bestimmt ist. Dagegen ist Software für allgemeine Zwecke (Textverarbei- tungsprogramme, Tabellenkalkulationen, Betriebssysteme etc.) kein Medizinprodukt, auch wenn sie im Zusammen- hang mit der Gesundheitspflege genutzt wird. Hersteller von spezifischen diagnostischen oder therapeutischen Software- programmen (z. B. Bildauswertungsprogramme, Therapie- planungsprogramme etc.) müssen somit ihre Produkte als Med
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.267 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/12258, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.005–151.272 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert e717fd75112b58e4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP