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Artikel 7 · BT-Drs. 18/11488 · S. 56

Zu Artikel 7 (Änderung des Medizinproduktegesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Medizinproduktegesetzes)
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Durch die mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) vorgenommenen Änderungen des § 13 Absatz 2 MPG sollte keine
Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet werden, sondern nur der Anwendungsbereich des § 13 Absatz 2
MPG auf weitere Arten von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle
erweitert werden. Die Benannte Stelle soll wie auch bisher bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Hersteller
die Angelegenheit der zuständigen Bundesoberbehörde vorlegen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zum
Dritten Pflegestärkungsgesetz (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 109).

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Herkunft

BT-Drs. 18/11488, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.114–182.862 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert cdc6a7cc859fd0d9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP