Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 53 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 06.05.2015 – 5 A 6746/13Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 04.05.2017 – 4 MB 19/17Vorübergehende Nutzungsuntersagung einer Start- und Landebahn wegen Hindernissen; erfolglose Beschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Hannover, 21.09.2016 – 5 A 2227/15
- OVG Niedersachsen, 11.12.2000 – 12 K 3200/99Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2008 – V ZR 16/07Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.12.2008 – 20 B 1877/08.AK
- BGH, 18.10.2007 – III ZR 277/06Flughafenentgelte: Zulässigkeit von Nutzungsentgelten für Zentrale Infrastruktureinrichtungen gegenüber Luftfahrtunternehmen; Gesamtkostenbetrachtung im Flughafensystem KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- OVG NRW, 09.12.1999 – 20 D 181/98.AKZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/53#abs-1 (1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/53#abs-2 (2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/53#abs-3 (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/53#abs-4 (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/53#abs-5 (5) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend.