Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 46 Sicherung von Flughäfen
Stand: 10.06.2019
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- VG Stuttgart, 15.09.2009 – 3 K 364/09Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/46#abs-1 (1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/46#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung
| "Flugplatz |
| Betreten durch Unbefugte verboten" |
tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/46#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/46#abs-4 (4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/46#abs-5 (5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.