Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 47 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob

1.
der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
2.
die erteilten Auflagen eingehalten werden,
3.
der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,
4.
das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
5.
die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-2a (2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-3 (3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.

§ 46a § 48