Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 47 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 18.12.2014 – 4 C 36/13Flughafen Köln/Bonn; unterbliebene UVP-Vorprüfung als Fehler einer Unterbleibensentscheidung; Nutzungsuntersagung ist regelmäßige Folge bis zur luftverkehrsrechtlichen ZulassungZitiert von 173
- OVG NRW, 22.03.2017 – 20 D 30/14.AK
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 1 S 975/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-2a (2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/47#abs-3 (3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.