Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/52#abs-1 (1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/52#abs-2 (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1.
die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,
2.
die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,
3.
gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/52#abs-3 (3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 51 § 53