Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 45a Flugplatzhandbuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 – OVG 6 A 2.14Zitiert von 5
1 Entscheidung zu § 45a LuftVZO →
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Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.