Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 44 Betriebsaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 03.06.2015 – 20 D 16/14.AKZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/44#abs-1 (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn
1.
die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet hat und
2.
ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/44#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für Luftfahrer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/44#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes anzuwenden.