Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/41#abs-1 (1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/41#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 41 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.02.2016 – 7 LC 99/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 81/15.AKZitiert von 8
- OVG NRW, 14.10.2013 – 20 D 7/09.AKAnforderungen an die UVP-Vorprüfung bei der Erweiterung von Vorfeldflächen eines Verkehrsflughafens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 18.12.2014 – 4 C 36/13Flughafen Köln/Bonn; unterbliebene UVP-Vorprüfung als Fehler einer Unterbleibensentscheidung; Nutzungsuntersagung ist regelmäßige Folge bis zur luftverkehrsrechtlichen ZulassungZitiert von 182
- BVerwG, 29.11.2007 – 4 B 22.07Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 83/15.AK
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.09.2000 – 20 A 722/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.