Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/41#abs-1 (1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/41#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmen einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

§ 40 § 42