Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 54 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/54#abs-1 (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/54#abs-2 (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 54 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 25.06.2020 – 6 K 10362/16
- BVerwG, 14.06.2021 – 4 B 41.20Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Bekanntmachung eines Bauschutzbereichs nach dem Luftverkehrsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.