Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-2 (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 47 § 49