Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.03.2017 – 20 D 30/14.AK
- OVG Niedersachsen, 11.12.2000 – 12 K 3200/99Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2023 – 1 LB 203/14
- VG Hannover, 21.09.2016 – 5 A 2227/15
- OVG NRW, 03.06.2015 – 20 D 16/14.AKZitiert von 8
- OVG Schleswig, 10.07.2014 – 2 KS 1/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 – OVG 12 S 27.12Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.04.2012 – 20 D 7/08.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 19.04.2012 – 20 D 19/09.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-2 (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.