Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/48#abs-2 (2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 48 LuftVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.03.2017 – 20 D 30/14.AK
- BVerwG, 18.11.2004 – 4 B 37.04Zitiert von 196
- BVerwG, 31.08.2004 – 4 B 36.04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.12.2000 – 12 K 3200/99Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2023 – 1 LB 203/14
- VG Hannover, 21.09.2016 – 5 A 2227/15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.06.2015 – 20 D 16/14.AKZitiert von 8
- OVG Schleswig, 10.07.2014 – 2 KS 1/12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 – OVG 12 S 27.12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.