Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 11 Steuersatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11?asof=2024-05-01#abs-1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
| 1. | in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 15,53 Euro |
| 2. | in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 39,34 Euro |
| 3. | in anderen Ländern | 70,83 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11?asof=2024-05-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11?asof=2024-05-01#abs-3 (3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2019 I S. 2492
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436)
BGBl. 2012 I S. 2436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.