Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 11 Steuersatz
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 05.11.2014 – 1 BvF 3/11Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuergesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 76
- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2015 – VII R 51/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 - Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform)Zitiert von 1
- BFH, 01.12.2015 – VII R 55/13Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonformZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1075/11Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1074/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11#abs-1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
| 1. | in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 13,03 Euro |
| 2. | in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 33,01 Euro |
| 3. | in anderen Ländern | 59,43 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11#abs-3 (3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort