Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 11 Steuersatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
| 1. | in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 7,50 Euro |
| 2. | in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 23,43 Euro |
| 3. | in anderen Ländern | 42,18 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 198 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2492)
BGBl. 2019 I S. 2492
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436)
BGBl. 2012 I S. 2436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.