Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz

LuftVStG

§ 10 Bemessungsgrundlage

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.

§ 9 § 11