Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 10 Bemessungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 LuftVStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 05.11.2014 – 1 BvF 3/11Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuergesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 76
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