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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2492

BGBl. 2019 I S. 2492 · 5.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
                                            Gesetz
                          zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
                                              Vom 12. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
   Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Arti-

kel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I

S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie
    folgt gefasst:
   „§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner“.
 2. § 5 Nummer 5 wird aufgehoben.
 3. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
             Steuer- und Haftungsschuldner“.

 4. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-

    fasst:

   „5. falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt
       und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikations-
       nummer nach § 27a des Umsatzsteuergeset-
       zes.“
 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsitz“
    durch das Wort „Geschäftssitz“ ersetzt.

 6. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,50 Euro“
           durch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „23,43 Euro“
           durch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „42,18 Euro“
           durch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu einer
      Milliarde Euro“ durch die Wörter „zu 1,75 Milliar-
      den Euro“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen
       Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersat-
       zes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechts-
       vorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen be-
       rechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4

       steuerbefreit sind, von und zu einer inländi-
       schen, dänischen oder niederländischen Nord-
       seeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen

      Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland
      verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
      1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilome-
         ter Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

      2. sich auf einer anderen inländischen, däni-

         schen oder niederländischen Nordseeinsel

         befindet.“

 7. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben.
 8. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
 9. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
         „(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vor-
      behaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro
      je Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit.

      Stellt die Europäische Kommission durch Be-

      schluss fest, dass eine vollständige Steuerbe-
      freiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Ab-
      satz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im
      Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags
      über die Arbeitsweise der Europäischen Union
      oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe
      darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden.
      Der Beschluss der Kommission ist durch das

      Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
      gesetzblatt bekannt zu geben.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) § 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich des Sat-
      zes 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des
      Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission
      durch Beschluss fest, dass die Anwendung des
      ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Pro-
      zent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Num-
      mer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des
      Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
      beitsweise der Europäischen Union oder mit

      dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt,
      ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Be-
      schluss der Kommission ist durch das Bundes-
      ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
      bekannt zu geben.“

10. Die Anlage 1 (zu § 11) wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „Mazedonien, Ehem. Jugoslaw.
      Rep.“ werden gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493

b) Das Wort „Moldau“ wird durch die Wörter „Mol-    11. In der Anlage 2 (zu § 11) wird nach dem Wort „Su-
   dau, Republik“ ersetzt.                              dan“ das Wort „Südsudan“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Niederlande“ werden die Wörter
   „Nordmazedonien, Republik“ eingefügt.                                    Artikel 2
d) Die Wörter „Slowakische Republik“ werden
   durch das Wort „Slowakei“ ersetzt.                  Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.



                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 12. Dezember 2019

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                      Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2492. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8fbb22a553734f26….