Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/10744 · S. 16
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10744 Anlage 2 Stellungnahme des Normenkontrollrates 1. Zusammenfassung 2. Im Einzelnen Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten nach bisherigem Recht auf Antrag Steuerbegünstigungen bei der Energiesteuer und bei der Stromsteuer (sog. Spitzenaus- gleich). Diese Begünstigungen beliefen sich im Jahr 2011 auf insgesamt rund 2,3 Mrd. Euro. Da diese Regelung nur bis zum 31. Dezember 2012 beihilfe- rechtlich genehmigt ist, hat die Bundesregierung unter Fe- derführung des Bundesministeriums der Finanzen eine Nachfolgeregelung erarbeitet. Ohne eine derartige Regelung würden die Steuerbegünstigungen ab 2013 ersatzlos wegfal- len. Entsprechend den Vorgaben des Energiekonzeptes der Bundesregierung vom 28. September 2010 soll der Spitzen- ausgleich zukünftig nur noch gewährt werden, wenn die Un- ternehmen einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Ein Anspruch auf Spitzenausgleich besteht, wenn das jewei- lige Unternehmen ein Energiemanagementsystem eingeführt und die Bundesregierung auf Grundlage eines von einem un- abhängigen wissenschaftlichen Institut festgestellt hat, dass die begünstigten Unternehmen der betroffenen Wirtschafts- zweige jeweils zusammengefasst eine vereinbarte Reduzie- rung der Energieintensität erzielt haben. Der Regelungsent- wurf sieht auch vor, dass für kleine und mittlere Unterneh- men bürokratieärmere Alternativen entwickelt werden. Diese Erleichterungen sollen in einer eigenen Verordnung festgelegt und inhaltlich konkretisiert werden. Dabei soll auch geregelt werden, wie die Einführung der Energiema- nagementsysteme konkret nachgewiesen werden soll. Da zahlreiche Konkretisierungen der Verordnung vor
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.426 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10744, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.542–60.968 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 5dc39bac9ce49a9b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP