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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10744 · S. 16

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10744
Anlage 2
Stellungnahme des Normenkontrollrates
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten nach
bisherigem Recht auf Antrag Steuerbegünstigungen bei der
Energiesteuer und bei der Stromsteuer (sog. Spitzenaus-
gleich). Diese Begünstigungen beliefen sich im Jahr 2011
auf insgesamt rund 2,3 Mrd. Euro.
Da diese Regelung nur bis zum 31. Dezember 2012 beihilfe-
rechtlich genehmigt ist, hat die Bundesregierung unter Fe-
derführung des Bundesministeriums der Finanzen eine
Nachfolgeregelung erarbeitet. Ohne eine derartige Regelung
würden die Steuerbegünstigungen ab 2013 ersatzlos wegfal-
len. Entsprechend den Vorgaben des Energiekonzeptes der
Bundesregierung vom 28. September 2010 soll der Spitzen-
ausgleich zukünftig nur noch gewährt werden, wenn die Un-
ternehmen einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten.
Ein Anspruch auf Spitzenausgleich besteht, wenn das jewei-
lige Unternehmen ein Energiemanagementsystem eingeführt
und die Bundesregierung auf Grundlage eines von einem un-
abhängigen wissenschaftlichen Institut festgestellt hat, dass
die begünstigten Unternehmen der betroffenen Wirtschafts-
zweige jeweils zusammengefasst eine vereinbarte Reduzie-
rung der Energieintensität erzielt haben. Der Regelungsent-
wurf sieht auch vor, dass für kleine und mittlere Unterneh-
men bürokratieärmere Alternativen entwickelt werden.
Diese Erleichterungen sollen in einer eigenen Verordnung
festgelegt und inhaltlich konkretisiert werden. Dabei soll
auch geregelt werden, wie die Einführung der Energiema-
nagementsysteme konkret nachgewiesen werden soll.
Da zahlreiche Konkretisierungen der Verordnung vor

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.426 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10744, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.542–60.968 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 5dc39bac9ce49a9b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP