Gesetze / Luftverkehrsteuergesetz
LuftVStG§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 2
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- FG Hessen, 03.06.2015 – 7 K 631/12Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 – 1 K 1074/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/12#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/12#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStG/12#abs-3 (3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.