§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2023-12-30#abs-1 (1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2023-12-30#abs-2 (2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2023-12-30#abs-3 (3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2287)
BGBl. 2021 I S. 2287
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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