Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 9

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

§ 8a § 10