Gesetze / Luftverkehrsgesetz

LuftVG

§ 28

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/28#abs-1 (1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/28#abs-2 (2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/28#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 27g § 28a