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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2287
BGBl. 2021 I S. 2287 · 7.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 27d Ab-
satz 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
2. § 27d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27d
Flugsicherungsdienste,
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu er-
forderlichen flugsicherungstechnischen Einrich-
tungen werden auch an den Flugplätzen vor-
gehalten, bei denen das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur dafür die Not-
wendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/373 der Kom-
mission vom 1. März 2017 zur Festlegung
gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrs-
managementanbieter und Anbieter von Flug-
sicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen
des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-
sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungs-
verordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr.
1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl.
L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl.
L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
(1b) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1
und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des
dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes
zu bestimmen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
Bedarf nach Absatz 1“ die Wörter „oder eine Not-
wendigkeit nach Absatz 1a“ eingefügt.
3. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 4
Nummer 7“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „die Flugsicherungsorganisation“ die Wörter
„nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisa-
tion nach § 31f Absatz 2a“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“
durch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a“ er-
setzt.
4. § 31f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31f
Beauftragung einer
Flugsicherungsorganisation,
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4“
durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungs-
organisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt auf-
grund eines Vorschlages des Flugplatzunterneh-
mens und setzt voraus, dass die Flugsicherungs-
organisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flug-
sicherung nachgewiesen hat. Unterschreiten die
Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-
sicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichts-
amt für Flugsicherung anerkannt werden, so er-
stattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flug-
sicherungsorganisation die Differenz. Ein An-
spruch auf Erstattung des vollen Differenzbetra-
ges oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht
dabei nicht. Überschreiten die Einnahmen aus
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,
die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsor-
ganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz
zu erstatten.“

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des
Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Ab-
satz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauf-
tragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Ein-
zelheiten
1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsor-
ganisation,
2. des Nachweises der Kosten,
3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen,
4. der Rechnungslegung durch die Flugsiche-
rungsorganisation und
5. der Erstattung des Differenzbetrages für den
Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungs-
organisation aus Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-
sicherung die Kosten, die vom Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung anerkannt wer-
den, überschreiten.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass
dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung übertragen.
(3b) Am 1. September 2021 bereits beste-
hende Beauftragungen von Flugsicherungsorga-
nisationen gelten fort. Bis zu einer Neuregelung
der Vertragsbeziehungen zwischen der Flug-
sicherungsorganisation und dem Flugplatzun-
ternehmen ist die Flugsicherungsorganisation
verpflichtet, das vereinbarte und bereits einge-
nommene Entgelt bis zur Höhe der eingenomme-
nen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus
Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das
Flugplatzunternehmen herauszugeben.“
Artikel 2
Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die
Wirkung der Maßnahmen nach Artikel 1.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c tritt am
1. September 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 5. Juli 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2287. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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