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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2287

BGBl. 2021 I S. 2287 · 7.511 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
                                     Sechzehntes Gesetz
                            zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                                               Vom 5. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                   Änderung des
               Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 27d Ab-

   satz 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.

2. § 27d wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 27d
                  Flugsicherungsdienste,
                Verordnungsermächtigung“.
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     und 1b eingefügt:
        „(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu er-
     forderlichen flugsicherungstechnischen Einrich-
     tungen werden auch an den Flugplätzen vor-
     gehalten, bei denen das Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur dafür die Not-

     wendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durch-

     führungsverordnung (EU) 2017/373 der Kom-

     mission vom 1. März 2017 zur Festlegung

     gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrs-

     managementanbieter und Anbieter von Flug-

     sicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen

     des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-

     sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verord-

     nung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungs-

     verordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr.

     1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Ände-

     rung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl.

     L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die

     Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl.

     L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

        (1b) Das Bundesministerium für Verkehr und
     digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1
     und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des
     dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes
     zu bestimmen.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
      Bedarf nach Absatz 1“ die Wörter „oder eine Not-
      wendigkeit nach Absatz 1a“ eingefügt.
3. § 31b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4
      Satz 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 4
      Nummer 7“ ersetzt und werden nach den Wör-
      tern „die Flugsicherungsorganisation“ die Wörter
      „nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisa-
      tion nach § 31f Absatz 2a“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“

      durch die Wörter „§ 27d Absatz 1 und 1a“ er-

      setzt.

4. § 31f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31f
                    Beauftragung einer
                Flugsicherungsorganisation,
                Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 27d Absatz 4“
      durch die Wörter „§ 27d Absatz 1a oder 4“ er-
      setzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

        „(2a) Die Beauftragung einer Flugsicherungs-

     organisation nach § 27d Absatz 1a erfolgt auf-

     grund eines Vorschlages des Flugplatzunterneh-

     mens und setzt voraus, dass die Flugsicherungs-

     organisation die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung

     gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für Flug-

     sicherung nachgewiesen hat. Unterschreiten die

     Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für

     Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-

     sicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichts-

     amt für Flugsicherung anerkannt werden, so er-

     stattet der Bund in dem Umfang, in dem ihm

     Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, der Flug-

     sicherungsorganisation die Differenz. Ein An-

     spruch auf Erstattung des vollen Differenzbetra-

     ges oder einer bestimmten Kostenhöhe besteht
     dabei nicht. Überschreiten die Einnahmen aus
     Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
     zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,
     die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
     anerkannt werden, so ist die Flugsicherungsor-
     ganisation verpflichtet, dem Bund die Differenz
     zu erstatten.“
BGBl. 2021, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
  d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:
          „(3a) Das Bundesministerium für Verkehr und
       digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
       des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des
       Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Ab-
       satz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauf-
       tragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Ein-
       zelheiten

       1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsor-

          ganisation,

       2. des Nachweises der Kosten,
       3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen,

       4. der Rechnungslegung durch die Flugsiche-
          rungsorganisation und

       5. der Erstattung des Differenzbetrages für den

          Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungs-
          organisation aus Gebühren und Auslagen für

          Amtshandlungen zur Durchführung der Flug-
          sicherung die Kosten, die vom Bundesauf-
          sichtsamt für Flugsicherung anerkannt wer-
          den, überschreiten.
       Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass

      dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt
      für Flugsicherung übertragen.
         (3b) Am 1. September 2021 bereits beste-
      hende Beauftragungen von Flugsicherungsorga-
      nisationen gelten fort. Bis zu einer Neuregelung
      der Vertragsbeziehungen zwischen der Flug-
      sicherungsorganisation und dem Flugplatzun-
      ternehmen ist die Flugsicherungsorganisation
      verpflichtet, das vereinbarte und bereits einge-
      nommene Entgelt bis zur Höhe der eingenomme-
      nen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus

      Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das

      Flugplatzunternehmen herauszugeben.“

                      Artikel 2

                     Evaluierung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur evaluiert bis zum 31. Dezember 2025 die

Wirkung der Maßnahmen nach Artikel 1.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c tritt am
1. September 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 5. Juli 2021
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2287. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6ff9c6510d8b7843….