§ 10
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 139
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.05.2000 – 12 K 1303/99Zitiert von 4
- BVerwG, 04.04.2012 – 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10, 4 C 8/09, 4 C 9/09, 4 C 1/10, 4 C 2/10, 4 C 3/10, 4 C 4/10, 4 C 5/10, 4 C 6/10Unzulässigkeit planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht; Kontingent für die Gesamtnacht; Schallschutz für gewerbliche Grundstücke; Einwendungsgelegenheit bei Betriebsregelungsänderung; Beweisregel bzgl. Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose; Spezialgesetz-Charakter des Fluglärmschutzgesetzes; konkretisierende Gewichtungsvorgaben in Grundsätzen der Raumordnung; zur Verhältnismäßigkeit beim Lärmschutzkonzept; kein passiver Schallschutz für Gewerbebetriebe nach FluglärmschutzgesetzZitiert von 125
- OVG NRW, 26.10.2001 – 20 D 37/00.AKZitiert von 9
- VGH Hessen, 13.12.2016 – 9 C 1636/13.T
- OVG Niedersachsen, 20.05.2009 – 7 KS 28/07Zitiert von 5
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 81/15.AKZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 2
- VGH Bayern, 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.07.2025 – 5 KM 476/24 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/10#abs-1 (1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/10#abs-2 (2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/10#abs-3 (3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/10#abs-4 (4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/10#abs-5 (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.