§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf das Personal für die Flugsicherung
sind Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist ferner der Nachweis der Befähigung und Eignung gemäß einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4 und 4a.
Änderungsverlauf
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. 2020 I S. 840
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3123)
BGBl. 2013 I S. 3123
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.