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Artikel 2 · BT-Drs. 19/16428 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung von § 4 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis als Luftfahrer festlegt, wird die Erlaubniserteilung von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luft-
sicherheitsgesetz entkoppelt. Stattdessen ist vorgesehen, dass eine Ausbildung als Luftfahrer im Sinne des § 4
Absatz 1 Satz 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 LuftVG erst nach positiv abge-
schlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgenommen werden darf (siehe Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 1. Aufgrund der Entkopplung der Erlaubniserteilung
von der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in Absatz 3 zum Schutz der Sicherheit des zi-
vilen Luftverkehrs der Widerruf der Erlaubnis für Fälle zu regeln, in denen Zweifel an der luftsicherheitsrechtli-
chen Zuverlässigkeit der Luftfahrer bestehen. Es geht insbesondere um den Fall, dass die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung, die für Aufnahme der Ausbildung als Luftfahrer erfolgreich abgeschlossen sein muss, widerrufen oder
zurückgenommen wurde.
Zu Nummer 2
§ 26a LuftVG wurde durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Feb-
ruar 2017 (BGBl. I S. 298) neu in das LuftVG eingefügt. Er beruht auf einer Beschlussempfehlung des Innenaus-
schusses des Deutschen Bundestages.
Drucksache 19/16428 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung ist semantischer Art. Der Begriff „Einflug“ wird im LuftVG im Zusammenhang mit Luftfahrzeu-
gen verwendet, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind und die in den
deu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.234 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/16428, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.382–53.616 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 38f7ebfcf44b30ee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP