Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 6 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Befugnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richtet sich nach den für die Luftsicherheitsbehörden geltenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unbeschadet einer sich aus Absatz 1 ergebenden Übermittlungsbefugnis dürfen die Luftsicherheitsbehörden personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übermitteln, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere bei erfolgten oder drohenden terroristischen Angriffen, erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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