Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/109?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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