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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2644

BGBl. 2006 I S. 2644 · 39.055 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644
                                         Zweite Verordnung
                               zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
                         über Anforderungen an den Betrieb
der Luftfahrzeuge
                                            Vom 17. November 2006

   Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9,
9a, 12, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von de-
nen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32
Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buch-
stabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:

                       Artikel 1
        Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai
2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

       „§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Au-
             ßenlandungen nach § 25 des Luftver-
             kehrsgesetzes“.
   b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums“.

   c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

       „§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luft-
             raums“.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur un-
       terschritten werden, soweit es bei Start und Lan-
       dung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist
       die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbe-
       lästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle
       einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von
       Personen und Sachen zu befürchten ist. Über
       Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, In-
       dustrieanlagen, Menschenansammlungen, Un-
       glücksorten sowie Katastrophengebieten be-
       trägt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens
       300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hin-
       dernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen
       übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund
       oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und
       Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern
       (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres
       Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr
       für Personen und Sachen nicht zu befürchten
       ist.“

  b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „m“ durch
     die Angabe „Meter“ ersetzt; in Satz 1 wird nach
     der Angabe „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe
     „und 3“ eingefügt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann
     die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
     des für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flü-
     gen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den
     jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch
     keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
     und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine
     Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe
     über Industrieanlagen, Menschenansammlun-
     gen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten
     zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflich-
     tet:
     1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der
        Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten
        Stelle zu melden und folgende Angaben zu
        machen:
        a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahr-
           zeugs,
        b) voraussichtliche Dauer der Unterschrei-
           tung der Sicherheitsmindesthöhe und

        c) Kennzeichen und Muster des Luftfahr-
           zeugs,
     2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung
        mit der jeweils zuständigen Stelle abzustim-
        men,

     3. während der Dauer der Unterschreitung der
        Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funk-
        empfangsbereitschaft zu halten und auf
        Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu ach-
        ten,
     4. sich nach Aufforderung der zuständigen Be-
        hörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfer-
        nen.“
3. § 11c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4
     Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2“
     ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird
     jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6“ durch die An-
     gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15,
   15a und 16 ersetzt:
                         „§ 15

                  Erlaubnisbedürftige
           Außenstarts und Außenlandungen
          nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
    (1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
  außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze be-
  dürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-
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fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Be-
auftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Lan-
dungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt

Schleppstarts durch Winden ein.

   (2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprung-
fallschirmen entsprechend.

   (3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit
und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitse-
geln, die sich auf einem Überlandflug befinden, so-
wie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner
Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-
zes.

                       § 15a

        Verbotene Nutzung des Luftraums
   (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilo-
metern von der Begrenzung von Flugplätzen sind
folgende Arten der Nutzung des Luftraums verbo-
ten:
1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betrei-
   ben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während
   der Betriebszeit des Flugplatzes,

3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
   Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
   die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem
   Flugplatz zu stören.
   (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-
satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung
des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen.

                       § 16
               Erlaubnisbedürftige
              Nutzung des Luftraums
   (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-
raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. der Aufstieg von Flugmodellen

  a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
  b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr
     als 20 Gramm beträgt,
  c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung
     von weniger als 1,5 Kilometern von Wohnge-
     bieten,

  d) aller Art in einer Entfernung von weniger als
     1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-
     plätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb
     von Flugmodellen darüber hinaus der Zustim-
     mung der Luftaufsichtsstelle oder der Fluglei-
     tung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdra-

   chen, wenn sie mit einem Seil von mehr als

   100 Meter gehalten werden,

3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren
   brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)
   mehr als 20 Gramm beträgt,

  4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit
     einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
     gehalten werden,

  5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flug-

     körpern mit Eigenantrieb,

  6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
     Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
     die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während
     des An- und Abflugs zu oder von einem Flug-
     platz zu blenden.

     (2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballo-
  nen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Me-
  tern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht
  durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu ma-

  chen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus er-
  kennbar ist.
     (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-
  laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Be-
  hörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
  nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
     (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-
  tigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Si-
  cherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Si-
  cherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaub-
  nis kann mit Nebenbestimmungen versehen und
  Personen oder Personenvereinigungen für den Ein-
  zelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde
  bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,
  welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Er-
  laubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das
  Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
  nung des Geländes und des Luftraums, in dem
  der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
    (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nach-
  weis der Zustimmung des Grundstückseigentümers
  oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig ge-
  macht werden.“
5. In § 21 Abs. 4 Satz 1 sind nach dem Wort „militäri-
   sches“ die Wörter „oder polizeiliches“ und in Satz 2
   nach dem Wort „militärischen“ die Wörter „oder po-
   lizeilichen“ einzufügen.

6. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halb-
   sätze angefügt:
  „für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-
  kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Mel-
  dung als abgegeben, wenn der Flugplan von der
  Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist;
  für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Se-
  gelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflug-
  zeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht
  oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere
  Vereinbarungen getroffen werden;“.

7. § 22a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer

     Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilo-

     gramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Be-
     förderung von Personen oder Sachen auf einem
     Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
     Deutschland nur starten oder landen, wenn
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       1. für den Start Instrumentenabflugverfahren
          und für die Landung Instrumentenanflugver-
          fahren festgelegt sind,
       2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
       Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von
       Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Si-
       cherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist.“
 8. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
      eingefügt:
       „11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über
             Verpflichtungen bei Unterschreitung der

             Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;“.

   b) In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16

      Abs. 3a Satz 2“ gestrichen.

   c) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b
      eingefügt:

       „19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;“.

   d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
       „20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luft-
            raum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2
            zuwiderhandelt oder gegen die Auflage ei-
            ner ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaub-
            nis verstößt;“.

 9. Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung)
    wird wie folgt geändert:

   a) § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

          (1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in
       Abständen von zehn Sekunden vom Boden ab-
       gefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug
       abgegeben werden und von denen sich jedes

       in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt,

       zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in ei-

       nem Gefahrengebiet, insbesondere an einem
       Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet,
       oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschrän-
       kungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im
       Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.

          (2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforder-
       lichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und
       das Gebiet unverzüglich zu verlassen.“
   b) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abge-
      rundet“ durch das Wort „gerundet“ ersetzt.
10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a
    Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ord-
    nung) wird wie folgt geändert:

   In der Spalte „Mindestwetterbedingungen für Flüge

   nach Sichtflugregeln“ werden bei der Klasse B die

   Wörter „und jeweils frei von Wolken“ durch die Wör-
   ter „und jeweiliger Abstand von Wolken in waage-
   rechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Rich-
   tung 300 Meter (1000 Fuß)“ ersetzt.

                       Artikel 2
                     Änderung
       der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
    Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes
    wie folgt gefasst:
    „9. Ausflug oder Verbringung
        deutscher Luftfahrzeuge
        aus dem Hoheitsgebiet der
        Bundesrepublik Deutschland         90 bis 93a
    10. Einflug und Verbringung
        ausländischer Luftfahrzeuge
        in das Hoheitsgebiet der

        Bundesrepublik Deutschland         94 bis 100a“.

 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „des“ durch die

    Wörter „eines motorgetriebenen“ ersetzt.
 3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                   Verkehrszulassung,
                 Rücknahme und Widerruf
       (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
    durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
    nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den
    Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-
    tigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts
    mitzuführen.

      (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
    mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die
    Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
    setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
    ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
    gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
    übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
    § 102a eingeht.

      (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wi-

    derrufen worden, so hat die zuständige Stelle das

    Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.

      (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-
    zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1
    Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der
    nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräusch-
    grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-
    zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-
    gung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das
    Lärmzeugnis muss enthalten:
    1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-
       chen des Luftfahrzeugs,
    2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,

    3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
    4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-

       forderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen

       wurde,

    5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung
       der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977
       gestellt worden ist, die Geräuschpegel,
BGBl. 2006, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
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6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur
   Einhaltung der Anforderungen für das Lärm-
   zeugnis vorgenommen wurde.

                       § 10
                  Anerkennung
          ausländischer Lärmzeugnisse
   (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter
Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden
werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben
nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewie-
senen Geräuschpegel die folgenden Geräusch-
grenzwerte einhalten:
1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
   maximal zulässige Startmasse von weniger als
   34 000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe
   mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zu-
   gelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenz-
   werte:
  a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt
     102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),

  b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,
     Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um
     insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten wer-
     den, jedoch an einem einzelnen Geräusch-
     messpunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die
     Überschreitungen insgesamt müssen durch
     geringere Geräuschpegel an anderen Ge-
     räuschmesspunkten ausgeglichen werden.

2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
   maximal zulässige Startmasse von 34 000 Kilo-
   gramm oder darüber besitzen oder deren Bau-
   reihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere
   zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit
   höchstzulässiger Startmasse über 8 618 Kilo-
   gramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:

  a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei
     Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
     masse von 400 000 Kilogramm oder darüber;
     bei geringerer Masse verringert sich der zu-
     lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
     rithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei
     35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-
     stant,
  b) am Start-Überflugmesspunkt

     aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger

         als drei Triebwerken und mit einer höchst-

         zulässigen Startmasse von 385 000 Kilo-

         gramm oder darüber; bei geringerer

         Masse verringert sich der zulässige Ge-

         räuschpegel linear mit dem Logarithmus

         der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-

         bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-

         runter bleibt er konstant,

     bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Trieb-
         werken und mit einer höchstzulässigen

         Startmasse von 385 000 Kilogramm oder

         darüber; bei geringerer Masse verringert

         sich der zulässige Geräuschpegel linear
         mit dem Logarithmus der Masse um je-
         weils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse

            bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon-
            stant,

        cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als
            drei Triebwerken und mit einer höchstzu-
            lässigen Startmasse von 385 000 Kilo-
            gramm oder darüber; bei geringerer
            Masse verringert sich der zulässige Ge-
            räuschpegel linear mit dem Logarithmus
            der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-
            bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-
            runter bleibt er konstant,
     c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flug-
        zeugen mit einer höchstzulässigen Start-
        masse von 280 000 Kilogramm oder darüber;
        bei geringerer Masse verringert sich der zu-
        lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
        rithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei
        35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-
        stant.
     Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusam-
     men um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschrit-
     ten werden, jedoch an einem einzelnen Ge-
     räuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die
     Überschreitungen insgesamt müssen durch ge-
     ringere Geräuschpegel an anderen Geräusch-
     messpunkten ausgeglichen werden.
    (2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motor-
  segler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3
  bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.“

4. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“
   ersetzt.

5. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für
     seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie
     hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen
     Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und
     des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-
     meinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik
     Deutschland geltenden Vorschriften der Interna-
     tionalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere
     des Anhangs 14 des Abkommens über die Inter-
     nationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind
     die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemei-
     nen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu be-
     achten, von denen nur mit Zustimmung des
     Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-

     entwicklung oder einer von ihm bestimmten

     Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmi-

     gung kann mit Auflagen und sonstigen Neben-

     bestimmungen, insbesondere zur Einschrän-

     kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung

     des Flughafens, für die Einhaltung der in den

     Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für

     die Gewährleistung des Betriebs gegenüber

     Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet
     werden.“

  b) In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende

     durch ein Komma ersetzt und folgende Num-

     mer 10 angefügt:

     „10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden
          Auflagen.“
BGBl. 2006, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
  c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma ersetzt und folgender Satzteil ange-
     fügt:

       „die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur
       dann, wenn die Auflagen auch der Einschrän-
       kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung
       des Flughafens dienen.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes
       gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“

  b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8“ durch
     die Angabe „bis 10“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.“
7. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Genehmigung eines Segelflugge-
       ländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“
  b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3“
     ein Komma und die Angaben „9 und 10“ einge-
     fügt.
  c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-
     gefügt:

       „§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entspre-
       chend.“
9. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:

                           „§ 62a

                  Flugliniengenehmigung

                 für Luftfahrtunternehmen

             mit Hauptsitz im Geltungsbereich
                  des Luftverkehrsrechts
             der Europäischen Gemeinschaft

     (1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1
  bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunter-
  nehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luft-
  verkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
  wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
  Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm be-
  stimmten Stelle erteilt.

     (2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunterneh-

  men, die ihr Interesse an der Ausübung von Ver-
  kehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang
  der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den
  Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verord-
  nung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 29. April 2004 über die
  Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrs-

  abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaa-
  ten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3)
  mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-

  verkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und

  Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Fluglinienge-

  nehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen er-
  teilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren
  über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem
  Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von min-
  destens einem Verkehrsrecht zur Durchführung

   von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat
   beworben haben.

      (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Auf-
   teilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit
   ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen
   mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrs-
   rechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
   Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im

   Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfah-
   rer bekannt.“

10. § 75 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 75
            Nebenbestimmungen und Aufsicht
     (1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-
   den und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4
   des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

      (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.“
11. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten
    Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:
              „9. Ausflug oder Verbringung
            deutscher Luftfahrzeuge aus dem
     Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.
12. In § 90 werden die Wörter „zur Ausreise“ durch die
    Wörter „zum Ausflug“ ersetzt.

13. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der beabsichtig-
      ten Flüge“ durch die Wörter „des beabsichtigten
      Ausflugs“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter „der

      Ausreise“ durch die Wörter „des Ausflugs“ er-

      setzt.

14. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 92
                   Erlaubnisfreier Ausflug
               und erlaubnisfreie Verbringung“.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „zu nichtgewerb-
      lichen Zwecken“ durch die Wörter „für Flüge, die
      nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des

      Luftverkehrsgesetzes unterliegen“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Ausrei-
      sen“ durch die Wörter „Ausflüge deutscher Luft-
      fahrzeuge“ und in Satz 2 das Wort „Ausreisen“
      durch die Wörter „Ausflügen deutscher Luftfahr-
      zeuge“ ersetzt.

15. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      „Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug

      oder allgemein oder für den Ausflug nach be-

      stimmten Staaten erteilt.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei Einzelausrei-
      se“ durch die Wörter „Für den einzelnen Aus-
      flug“ und die Wörter „der Ausreise“ durch die
      Wörter „des Ausflugs“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
16. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:
                          „§ 93a

            Verbringung von Luftfahrzeugen
          auf andere Weise aus dem Hoheits-
         gebiet der Bundesrepublik Deutschland

      Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses
   Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft-
   fahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsge-
   biet der Bundesrepublik Deutschland gleich.“
17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vier-
    ten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:

              „10. Einflug und Verbringung
           ausländischer Luftfahrzeuge in das
     Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.

18. § 94 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 94

                     Erlaubnisbehörde

     Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des
   Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97,
   vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten
   Stelle erteilt.“
19. § 95 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 95
            Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

     (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss

   enthalten

   1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug-
      halters,

   2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge-
      hörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr-
      zeugs,

   3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und
      Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt
      des Weiter- oder Rückflugs,
   4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebe-
      nenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,
   5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der
      Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei
      Beförderung einer geschlossenen Gruppe, An-
      gabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammen-
      gestellt wurde,
   6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und
      den Geschäftszweig des Charterers.
   Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
   langen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
   und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte
   Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens
   für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Ver-
   waltungsvorschriften bekannt.
      (2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmä-
   ßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen
   Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der
   Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle
   Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges,
   bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens
   vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge
   bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei

   der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht
   als Werktag.

     (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-
   zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste
   neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
   Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversi-
   cherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufü-
   gen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht
   vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des glei-
   chen Vertragsverhältnisses mit einem demselben
   Unternehmen gehörenden oder für dieses Unter-
   nehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungs-
   bereich dieser Verordnung gebracht wurden.“

20. § 96 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 96

           Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis

      Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die

   vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-
   tragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates füh-
   ren, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegen-
   heitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95
   Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-
   stellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-
   flugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach
   Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von
   einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   zes bestellten inländischen Empfangsbevollmäch-
   tigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-

   migungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter

   nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes be-
   nannt worden ist.“

21. § 96a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „erlaubnis-
      freier Einreise“ durch das Wort „Erlaubnisfrei-
      heit“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 96“ durch
          die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsge-
          setzes“ und die Wörter „die Einreise“ durch
          die Wörter „den Einflug oder die Verbringung
          in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
          Deutschland“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Einreise“
          durch die Wörter „Der Einflug oder die Ver-
          bringung in das Hoheitsgebiet der Bundes-
          republik Deutschland“ ersetzt.
22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
                          „§ 96b

                    Verpflichtung zum
              Verlassen des Hoheitsgebiets
             der Bundesrepublik Deutschland
      Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug
   erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ab-
   lauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung ge-
   nannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist,
   nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten
   Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Aus-
   nahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer
   verlängert werden.“
BGBl. 2006, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
23. § 97 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 97
             Ausländische Staatsluftfahrzeuge

     (1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen
   Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet wer-
   den, erteilt das Bundesministerium der Verteidi-
   gung.
      (2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll-
   oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein geson-
   derter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis
   nicht erforderlich, sofern eine entsprechende An-
   gabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung
   vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flug-
   verkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als er-
   teilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht aus-
   drücklich ablehnt.
      (3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt
   in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in
   § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.“
24. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:

                          „§ 100a
            Verbringung von Luftfahrzeugen
           auf andere Weise in das Hoheits-
         gebiet der Bundesrepublik Deutschland

      Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses

   Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft-

   fahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet

   der Bundesrepublik Deutschland gleich.“

25. § 108 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buch-
      stabe a wird jeweils die Zahl „10“ durch die
      Zahl „9“ ersetzt.
   b) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:

       aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
           stabe a vorangestellt:
          „a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig aus-
              fliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige
              Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bun-
              desrepublik Deutschland verbringt,“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden
           die Buchstaben b bis e.

                       Artikel 3

                    Änderung
       der Verordnung über Luftfahrtpersonal

  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird
wie folgt geändert:

1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
   Nr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird die
   Angabe „JAR-145-“ jeweils durch das Wort „In-
   standhaltungs-“ ersetzt.

2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

   werden die Wörter „luftfahrttechnischen Betrieb

   nach JAR-145“ jeweils durch das Wort „Instandhal-
   tungsbetrieb“ ersetzt.

3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
  „Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30
  des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
  2042/2003 der Kommission vom 20. November
  2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
  von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeug-
  nissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
  von Genehmigungen für Organisationen und Perso-
  nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr.
  L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung.“

                       Artikel 4

             Änderung der Verordnung
           zur Prüfung von Luftfahrtgerät
   Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBI. I S. 2010, 2011), zuletzt geän-
dert durch Artikel 462 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der von
   den Europäischen Gemeinschaften als Technische
   Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivil-
   luftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG
   bekannt gemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG
   Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12)“ durch die
   Wörter „des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung
   (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-

   vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-

   tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-

   schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und

   die Erteilung von Genehmigungen für Organisatio-
   nen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
   (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „der JAR-145 in
   der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt
   gemachten Fassung“ durch die Wörter „des
   Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
   2042/2003“ ersetzt.

                       Artikel 5

             Änderung der Verordnung
    über die Betriebsdienste der Flugsicherung
   § 19 der Verordnung über die Betriebsdienste der
Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2068), die durch Artikel 457 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Luftfahrer“ durch
   die Wörter „die Luftfahrt“ ersetzt.

2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                     Änderung
       der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

   § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrt-
gerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt
durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. Oktober

2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,“.
BGBl. 2006, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
                       Artikel 7
            Aufhebung von Verordnungen

  Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die elektronische Ausrüstung
   der Luftfahrzeuge (Bauvorschrift Nr. 1 für Luftfahrt-
   gerät) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-
   nummer 96-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung,
2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
   über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
   (Mindestforderungen für die Nachbildung der Be-
   triebsbedingungen der elektronischen Ausrüstung
   der Luftfahrzeuge) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82
   vom 30. April 1968),
3. die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-
   nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 17. November 2006

    zeuge (Mindestforderungen an VHF-Sende- und
    Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April
    1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt ge-
    ändert durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Ok-
    tober 2006 (BGBl. I S. 2407),
4. die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung
   über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-
   zeuge (Mindestforderungen an VOR-Navigations-
   Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82
   vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel
   529 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
   S. 2407).

                            Artikel 8
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                               Wo l f g a n g
T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e6539ca269372ed….