Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2644
BGBl. 2006 I S. 2644 · 39.055 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an den Betrieb
der Luftfahrzeuge
Vom 17. November 2006
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9,
9a, 12, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von de-
nen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32
Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buch-
stabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-
lass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai
2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Au-
ßenlandungen nach § 25 des Luftver-
kehrsgesetzes“.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums“.
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luft-
raums“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur un-
terschritten werden, soweit es bei Start und Lan-
dung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist
die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbe-
lästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle
einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von
Personen und Sachen zu befürchten ist. Über
Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, In-
dustrieanlagen, Menschenansammlungen, Un-
glücksorten sowie Katastrophengebieten be-
trägt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens
300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hin-
dernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen
übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund
oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und
Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern
(500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres
Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr
für Personen und Sachen nicht zu befürchten
ist.“
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „m“ durch
die Angabe „Meter“ ersetzt; in Satz 1 wird nach
der Angabe „Absatz 1 Satz 2“ die Angabe
„und 3“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann
die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flü-
gen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch
keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine
Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe
über Industrieanlagen, Menschenansammlun-
gen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten
zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflich-
tet:
1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der
Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten
Stelle zu melden und folgende Angaben zu
machen:
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahr-
zeugs,
b) voraussichtliche Dauer der Unterschrei-
tung der Sicherheitsmindesthöhe und
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahr-
zeugs,
2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung
mit der jeweils zuständigen Stelle abzustim-
men,
3. während der Dauer der Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funk-
empfangsbereitschaft zu halten und auf
Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu ach-
ten,
4. sich nach Aufforderung der zuständigen Be-
hörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfer-
nen.“
3. § 11c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4
Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird
jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6“ durch die An-
gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15,
15a und 16 ersetzt:
„§ 15
Erlaubnisbedürftige
Außenstarts und Außenlandungen
nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze be-
dürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-

fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Be-
auftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Lan-
dungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt
Schleppstarts durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprung-
fallschirmen entsprechend.
(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit
und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitse-
geln, die sich auf einem Überlandflug befinden, so-
wie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner
Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-
zes.
§ 15a
Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilo-
metern von der Begrenzung von Flugplätzen sind
folgende Arten der Nutzung des Luftraums verbo-
ten:
1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betrei-
ben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während
der Betriebszeit des Flugplatzes,
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem
Flugplatz zu stören.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-
satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung
des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 16
Erlaubnisbedürftige
Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luft-
raums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr
als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung
von weniger als 1,5 Kilometern von Wohnge-
bieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-
plätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb
von Flugmodellen darüber hinaus der Zustim-
mung der Luftaufsichtsstelle oder der Fluglei-
tung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdra-
chen, wenn sie mit einem Seil von mehr als
100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren
brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz)
mehr als 20 Gramm beträgt,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit
einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
gehalten werden,
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flug-
körpern mit Eigenantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen
Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte,
die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während
des An- und Abflugs zu oder von einem Flug-
platz zu blenden.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballo-
nen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Me-
tern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht
durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu ma-
chen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus er-
kennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Er-
laubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Be-
hörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsich-
tigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Si-
cherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaub-
nis kann mit Nebenbestimmungen versehen und
Personen oder Personenvereinigungen für den Ein-
zelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde
bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen,
welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Er-
laubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das
Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-
nung des Geländes und des Luftraums, in dem
der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nach-
weis der Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig ge-
macht werden.“
5. In § 21 Abs. 4 Satz 1 sind nach dem Wort „militäri-
sches“ die Wörter „oder polizeiliches“ und in Satz 2
nach dem Wort „militärischen“ die Wörter „oder po-
lizeilichen“ einzufügen.
6. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halb-
sätze angefügt:
„für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-
kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Mel-
dung als abgegeben, wenn der Flugplan von der
Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist;
für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Se-
gelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflug-
zeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht
oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere
Vereinbarungen getroffen werden;“.
7. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer
Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilo-
gramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Be-
förderung von Personen oder Sachen auf einem
Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland nur starten oder landen, wenn

1. für den Start Instrumentenabflugverfahren
und für die Landung Instrumentenanflugver-
fahren festgelegt sind,
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des
Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Si-
cherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist.“
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a
eingefügt:
„11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über
Verpflichtungen bei Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;“.
b) In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16
Abs. 3a Satz 2“ gestrichen.
c) Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b
eingefügt:
„19b. entgegen § 15a den Luftraum nutzt;“.
d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luft-
raum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2
zuwiderhandelt oder gegen die Auflage ei-
ner ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaub-
nis verstößt;“.
9. Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung)
wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in
Abständen von zehn Sekunden vom Boden ab-
gefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug
abgegeben werden und von denen sich jedes
in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt,
zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in ei-
nem Gefahrengebiet, insbesondere an einem
Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet,
oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschrän-
kungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im
Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.
(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforder-
lichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und
das Gebiet unverzüglich zu verlassen.“
b) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abge-
rundet“ durch das Wort „gerundet“ ersetzt.
10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a
Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ord-
nung) wird wie folgt geändert:
In der Spalte „Mindestwetterbedingungen für Flüge
nach Sichtflugregeln“ werden bei der Klasse B die
Wörter „und jeweils frei von Wolken“ durch die Wör-
ter „und jeweiliger Abstand von Wolken in waage-
rechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Rich-
tung 300 Meter (1000 Fuß)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes
wie folgt gefasst:
„9. Ausflug oder Verbringung
deutscher Luftfahrzeuge
aus dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland 90 bis 93a
10. Einflug und Verbringung
ausländischer Luftfahrzeuge
in das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland 94 bis 100a“.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „des“ durch die
Wörter „eines motorgetriebenen“ ersetzt.
3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 9
Verkehrszulassung,
Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät
durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses
nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den
Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüch-
tigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts
mitzuführen.
(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,
mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die
Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-
setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-
ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-
gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-
übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach
§ 102a eingeht.
(3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wi-
derrufen worden, so hat die zuständige Stelle das
Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.
(4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-
zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1
Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der
nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräusch-
grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-
zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-
gung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das
Lärmzeugnis muss enthalten:
1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszei-
chen des Luftfahrzeugs,
2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,
3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der An-
forderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen
wurde,
5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung
der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977
gestellt worden ist, die Geräuschpegel,

6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur
Einhaltung der Anforderungen für das Lärm-
zeugnis vorgenommen wurde.
§ 10
Anerkennung
ausländischer Lärmzeugnisse
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung
erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter
Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden
werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben
nach § 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewie-
senen Geräuschpegel die folgenden Geräusch-
grenzwerte einhalten:
1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
maximal zulässige Startmasse von weniger als
34 000 Kilogramm besitzen und deren Baureihe
mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zu-
gelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenz-
werte:
a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt
102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),
b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um
insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten wer-
den, jedoch an einem einzelnen Geräusch-
messpunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die
Überschreitungen insgesamt müssen durch
geringere Geräuschpegel an anderen Ge-
räuschmesspunkten ausgeglichen werden.
2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine
maximal zulässige Startmasse von 34 000 Kilo-
gramm oder darüber besitzen oder deren Bau-
reihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere
zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit
höchstzulässiger Startmasse über 8 618 Kilo-
gramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei
Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-
masse von 400 000 Kilogramm oder darüber;
bei geringerer Masse verringert sich der zu-
lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
rithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei
35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-
stant,
b) am Start-Überflugmesspunkt
aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger
als drei Triebwerken und mit einer höchst-
zulässigen Startmasse von 385 000 Kilo-
gramm oder darüber; bei geringerer
Masse verringert sich der zulässige Ge-
räuschpegel linear mit dem Logarithmus
der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-
bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-
runter bleibt er konstant,
bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Trieb-
werken und mit einer höchstzulässigen
Startmasse von 385 000 Kilogramm oder
darüber; bei geringerer Masse verringert
sich der zulässige Geräuschpegel linear
mit dem Logarithmus der Masse um je-
weils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse
bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er kon-
stant,
cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als
drei Triebwerken und mit einer höchstzu-
lässigen Startmasse von 385 000 Kilo-
gramm oder darüber; bei geringerer
Masse verringert sich der zulässige Ge-
räuschpegel linear mit dem Logarithmus
der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Hal-
bierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-
runter bleibt er konstant,
c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flug-
zeugen mit einer höchstzulässigen Start-
masse von 280 000 Kilogramm oder darüber;
bei geringerer Masse verringert sich der zu-
lässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-
rithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei
35 000 Kilogramm; darunter bleibt er kon-
stant.
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusam-
men um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschrit-
ten werden, jedoch an einem einzelnen Ge-
räuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die
Überschreitungen insgesamt müssen durch ge-
ringere Geräuschpegel an anderen Geräusch-
messpunkten ausgeglichen werden.
(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motor-
segler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3
bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte.“
4. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“
ersetzt.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für
seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie
hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und
des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-
meinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Vorschriften der Interna-
tionalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere
des Anhangs 14 des Abkommens über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind
die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu be-
achten, von denen nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung oder einer von ihm bestimmten
Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmi-
gung kann mit Auflagen und sonstigen Neben-
bestimmungen, insbesondere zur Einschrän-
kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung
des Flughafens, für die Einhaltung der in den
Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für
die Gewährleistung des Betriebs gegenüber
Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet
werden.“
b) In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:
„10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden
Auflagen.“

c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgender Satzteil ange-
fügt:
„die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur
dann, wenn die Auflagen auch der Einschrän-
kung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung
des Flughafens dienen.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes
gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8“ durch
die Angabe „bis 10“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.“
7. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Genehmigung eines Segelflugge-
ländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3“
ein Komma und die Angaben „9 und 10“ einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-
gefügt:
„§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend.“
9. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:
„§ 62a
Flugliniengenehmigung
für Luftfahrtunternehmen
mit Hauptsitz im Geltungsbereich
des Luftverkehrsrechts
der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1
bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunter-
nehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luft-
verkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm be-
stimmten Stelle erteilt.
(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunterneh-
men, die ihr Interesse an der Ausübung von Ver-
kehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang
der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den
Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über die
Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrs-
abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaa-
ten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3)
mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-
verkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und
Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Fluglinienge-
nehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen er-
teilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren
über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem
Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von min-
destens einem Verkehrsrecht zur Durchführung
von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat
beworben haben.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Auf-
teilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit
ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen
mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrs-
rechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden
Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im
Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfah-
rer bekannt.“
10. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbun-
den und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4
des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.“
11. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten
Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:
„9. Ausflug oder Verbringung
deutscher Luftfahrzeuge aus dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.
12. In § 90 werden die Wörter „zur Ausreise“ durch die
Wörter „zum Ausflug“ ersetzt.
13. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der beabsichtig-
ten Flüge“ durch die Wörter „des beabsichtigten
Ausflugs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter „der
Ausreise“ durch die Wörter „des Ausflugs“ er-
setzt.
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Erlaubnisfreier Ausflug
und erlaubnisfreie Verbringung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „zu nichtgewerb-
lichen Zwecken“ durch die Wörter „für Flüge, die
nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des
Luftverkehrsgesetzes unterliegen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Ausrei-
sen“ durch die Wörter „Ausflüge deutscher Luft-
fahrzeuge“ und in Satz 2 das Wort „Ausreisen“
durch die Wörter „Ausflügen deutscher Luftfahr-
zeuge“ ersetzt.
15. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug
oder allgemein oder für den Ausflug nach be-
stimmten Staaten erteilt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei Einzelausrei-
se“ durch die Wörter „Für den einzelnen Aus-
flug“ und die Wörter „der Ausreise“ durch die
Wörter „des Ausflugs“ ersetzt.

16. Nach § 93 wird folgender § 93a angefügt:
„§ 93a
Verbringung von Luftfahrzeugen
auf andere Weise aus dem Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses
Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft-
fahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland gleich.“
17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vier-
ten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:
„10. Einflug und Verbringung
ausländischer Luftfahrzeuge in das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“.
18. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des
Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97,
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten
Stelle erteilt.“
19. § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss
enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug-
halters,
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge-
hörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr-
zeugs,
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und
Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt
des Weiter- oder Rückflugs,
4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebe-
nenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,
5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der
Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei
Beförderung einer geschlossenen Gruppe, An-
gabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammen-
gestellt wurde,
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und
den Geschäftszweig des Charterers.
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
langen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte
Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens
für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Ver-
waltungsvorschriften bekannt.
(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmä-
ßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen
Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der
Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle
Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges,
bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens
vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge
bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei
der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht
als Werktag.
(3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-
zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste
neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversi-
cherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufü-
gen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht
vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des glei-
chen Vertragsverhältnisses mit einem demselben
Unternehmen gehörenden oder für dieses Unter-
nehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung gebracht wurden.“
20. § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die
vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-
tragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates füh-
ren, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegen-
heitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95
Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig ge-
stellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ein-
flugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach
Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von
einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes bestellten inländischen Empfangsbevollmäch-
tigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-
migungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter
nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes be-
nannt worden ist.“
21. § 96a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „erlaubnis-
freier Einreise“ durch das Wort „Erlaubnisfrei-
heit“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 96“ durch
die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsge-
setzes“ und die Wörter „die Einreise“ durch
die Wörter „den Einflug oder die Verbringung
in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Einreise“
durch die Wörter „Der Einflug oder die Ver-
bringung in das Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland“ ersetzt.
22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verpflichtung zum
Verlassen des Hoheitsgebiets
der Bundesrepublik Deutschland
Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug
erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ab-
lauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung ge-
nannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist,
nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten
Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Aus-
nahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer
verlängert werden.“

23. § 97 wird wie folgt gefasst:
„§ 97
Ausländische Staatsluftfahrzeuge
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen
Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet wer-
den, erteilt das Bundesministerium der Verteidi-
gung.
(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll-
oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein geson-
derter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis
nicht erforderlich, sofern eine entsprechende An-
gabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung
vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flug-
verkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als er-
teilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht aus-
drücklich ablehnt.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt
in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in
§ 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.“
24. Nach § 100 wird folgender § 100a angefügt:
„§ 100a
Verbringung von Luftfahrzeugen
auf andere Weise in das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses
Unterabschnittes steht die Verbringung von Luft-
fahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland gleich.“
25. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buch-
stabe a wird jeweils die Zahl „10“ durch die
Zahl „9“ ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
stabe a vorangestellt:
„a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig aus-
fliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige
Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland verbringt,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden
die Buchstaben b bis e.
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird
wie folgt geändert:
1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird die
Angabe „JAR-145-“ jeweils durch das Wort „In-
standhaltungs-“ ersetzt.
2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
werden die Wörter „luftfahrttechnischen Betrieb
nach JAR-145“ jeweils durch das Wort „Instandhal-
tungsbetrieb“ ersetzt.
3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30
des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
2042/2003 der Kommission vom 20. November
2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeug-
nissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und Perso-
nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr.
L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBI. I S. 2010, 2011), zuletzt geän-
dert durch Artikel 462 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der von
den Europäischen Gemeinschaften als Technische
Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivil-
luftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG
bekannt gemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG
Nr. C 297 vom 25. Oktober 1994 S. 12)“ durch die
Wörter „des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-
vember 2003 über die Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und
die Erteilung von Genehmigungen für Organisatio-
nen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(ABl. EU Nr. L 315 S. 1)“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „der JAR-145 in
der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt
gemachten Fassung“ durch die Wörter „des
Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr.
2042/2003“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
über die Betriebsdienste der Flugsicherung
§ 19 der Verordnung über die Betriebsdienste der
Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2068), die durch Artikel 457 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Luftfahrer“ durch
die Wörter „die Luftfahrt“ ersetzt.
2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung
der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrt-
gerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt
durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,“.

Artikel 7
Aufhebung von Verordnungen
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die elektronische Ausrüstung
der Luftfahrzeuge (Bauvorschrift Nr. 1 für Luftfahrt-
gerät) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungs-
nummer 96-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung,
2. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die elektronische Ausrüstung der Luftfahrzeuge
(Mindestforderungen für die Nachbildung der Be-
triebsbedingungen der elektronischen Ausrüstung
der Luftfahrzeuge) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82
vom 30. April 1968),
3. die Zweite Durchführungsverordnung zur Verord-
nung über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. November 2006
zeuge (Mindestforderungen an VHF-Sende- und
Empfangsgeräte für den Sprechverkehr) vom 1. April
1968 (BAnz. Nr. 82 vom 30. April 1968), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 528 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407),
4. die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die elektronische Ausrüstung der Luftfahr-
zeuge (Mindestforderungen an VOR-Navigations-
Empfangsanlagen) vom 1. April 1968 (BAnz. Nr. 82
vom 30. April 1968), zuletzt geändert durch Artikel
529 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407).
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Wo l f g a n g
T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2644. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e6539ca269372ed….