Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-1 (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-2 (2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-3 (3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-4 (4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-5 (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/110#abs-6 (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
Änderungsverlauf
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07.12.2021 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I 5190)
BGBl. I S. 5190
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.