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# § 4b LStHVDV — Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:

- 1. Name, Anschrift und Beruf,

- 2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,

- 3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.

(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:

- 1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,

- 2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,

  - a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

  - b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,

  - c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.

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Zitiervorschlag: § 4b LStHVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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