Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Stand: 07.11.2021
Wird zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 30.12.2022 – 16 L 1392/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.05.2024 – 14 L 509/23
- VG München, 06.10.2022 – M 26a E 22.4128Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 31 LFGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31#abs-1 (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31#abs-3 (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.