Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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