Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/41#abs-1 (1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/41#abs-2 (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.

§ 40 § 42