Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/57#abs-1 (1) Das Gericht kann durch Beschluss das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/57#abs-2 (2) Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 56 § 58