Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 20.11.2014 – 4 K 1205/12Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.06.2018 – 12 K 103/17
- VG Sigmaringen, 23.06.2016 – 2 K 4725/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.11.2012 – 80 K 30.10 OL
- VG Berlin, 21.02.2012 – 80 K 61.10 OLZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 – OVG 80 D 2.12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2022 – 4 S 844/22Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 23.04.2020 – 1 K 11536/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/40#abs-1 (1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/40#abs-2 (2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.