Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/40#abs-1 (1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/40#abs-2 (2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 40 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 20.11.2014 – 4 K 1205/12Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.06.2018 – 12 K 103/17
- VG Sigmaringen, 23.06.2016 – 2 K 4725/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.11.2012 – 80 K 30.10 OL
- VG Berlin, 21.02.2012 – 80 K 61.10 OLZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2016 – 4 S 1027/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 – OVG 4 N 54/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2022 – 4 S 844/22Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 23.04.2020 – 1 K 11536/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.