Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 59

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-1 (1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-2 (2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-3 (3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

§ 58 § 60