Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 59
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 – 2 A 10665/11Zitiert von 9
- VG Berlin, 05.06.2025 – 28 K 260/22
- VG Stuttgart, 28.05.2020 – 14 K 20290/17Zitiert von 4
- VG Magdeburg, 12.12.2017 – 5 A 340/16Zitiert von 1
- VG Berlin, 14.04.2015 – 80 K 16.14 OLZitiert von 2
- VG Berlin, 18.12.2012 – 80 K 16.12 OL
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 27.06.2023 – 2 MB 6/23Zitiert von 12
- VG Berlin, 20.07.2021 – 5 K 246.18Zitiert von 2
- VG Schleswig, 11.01.2021 – 12 B 89/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-1 (1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-2 (2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/59#abs-3 (3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.