Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 41
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 41 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 – OVG 4 N 54/24Zitiert von 2
- VG Koblenz, 16.12.2025 – 5 L 1299/25.KOZitiert von 1
- OVG Schleswig, 03.07.2024 – 2 MB 15/23Zitiert von 6
- VG Schleswig, 10.11.2022 – 12 B 45/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2006 – 2 B 11340/05Zitiert von 3
- VG Schleswig, 09.12.2020 – 12 A 231/17
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 – 2 B 11807/25.OVG
- VG Berlin, 05.06.2025 – 28 K 260/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.