Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – OVG 4 B 16.17
- VG Berlin, 22.07.2015 – 28 K 15.14
- VG Berlin, 05.03.2015 – 28 K 211.13Zitiert von 1
- VG Koblenz, 16.12.2025 – 5 L 1299/25.KOZitiert von 1
- OVG Schleswig, 25.10.2021 – 2 MB 6/21Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 03.07.2024 – 2 MB 15/23Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 – 2 B 11807/25.OVG
- VG Berlin, 05.06.2025 – 28 K 260/22
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.