Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/39#abs-1 (1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/39#abs-2 (2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 39 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 – 2 A 11059/14Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 08.07.2013 – 5 K 1338/13Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.10.2014 – 8 K 3511/13Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2016 – 2 A 10453/16Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.03.2016 – 1 K 871/15.NW
- VG Köln, 17.05.2010 – 19 K 5685/08
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 1/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.