Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

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