Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-1 (1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-2 (2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-3 (3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 20 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2023 – 4 S 1688/22Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.09.2017 – 1 K 788/17.NWZitiert von 1
- VG Freiburg, 04.10.2021 – 3 K 1107/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 – 4 S 932/18Erfolgloser Zulassungsantrag betreffend die dreijährige Mindestwartezeit vor Beförderung eines Aufstiegsbeamten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Berlin, 26.11.2014 – 80 K 8.13 OL
- VG Berlin, 12.03.2010 – 80 K 27.09 OLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – OVG 4 S 14/26Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
- OVG Schleswig, 28.04.2025 – 2 LA 107/20Zitiert von 1
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