Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 20
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2023 – 4 S 1688/22Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.09.2017 – 1 K 788/17.NWZitiert von 1
- VG Freiburg, 04.10.2021 – 3 K 1107/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 – 4 S 932/18Zitiert von 16
- VG Berlin, 26.11.2014 – 80 K 8.13 OL
- VG Berlin, 12.03.2010 – 80 K 27.09 OLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2026 – OVG 4 S 36/25
- OVG Schleswig, 28.04.2025 – 2 LA 107/20Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 25.06.2024 – 12 K 4432/22
94 Entscheidungen zu § 20 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-1 (1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-2 (2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/20#abs-3 (3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.