Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 61 PV 4.13Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2007 – 12 L 914/07Zitiert von 3
- VG Berlin, 11.12.2013 – 80 K 11.12 OL
- VG Minden, 01.06.2005 – 4 K 7457/03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.07.2014 – 1 K 937/13.NWZitiert von 2
- VG Berlin, 16.02.2010 – 80 K 18.09 OL
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 12.09.2024 – 2 LA 73/20Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.03.2023 – 2 MB 20/22Zitiert von 2
- VG Schleswig, 06.10.2022 – 12 B 43/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29#abs-1 (1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29#abs-3 (3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/29#abs-4 (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.