Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 51c Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Stand: 10.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-1 (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitgliedern der Genossenschaft und ihren Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-2 (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kenntnisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer Bestellung erwerben können, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen, und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidungen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-3 (3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-4 (4) Die §§ 6b, 6c und 6d, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d Absatz 7 bis 12, § 32 Absatz 1a sowie § 26a sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-5 (5) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung als Anfangskapital ein Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/51c#abs-6 (6) Die §§ 26c und 26d gelten mit der Maßgabe, dass Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur finanzielle Risiken im Zusammenhang mit umweltbezogenen Risiken berücksichtigen müssen und als kleine und nicht komplexe Institute gelten.

§ 51b § 52