§ 52 Sonderaufsicht
Stand: 10.06.2019
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 52 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.11.2025 – 3 K 638/25.NW
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 – VGH A 28/25, VGH B 27/25
- VG Wiesbaden, 12.01.2017 – 7 K 998/16.WIZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- VG Gießen, 25.10.2022 – 8 K 2390/21.GI
- VG Berlin, 27.01.2022 – 2 K 169.19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 10 A 10410/15Zitiert von 4
- VGH Hessen, 05.02.2015 – 8 B 2099/14Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.10.2014 – 3 K 647/14.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 52 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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