§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-1 (1) Im Rahmen des Risikomanagements nach § 25a sind ESG-Risiken wie folgt zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-2 (2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-3 (3) Institute müssen die angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen nach § 25c Absatz 4 auch einsetzen, um die fachliche Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-4 (4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-5 (5) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4b müssen ESG-Risiken entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4 mit der Maßgabe umfassen, dass an die Stelle der Ziele, Tätigkeiten und des Geschäftsmodells des Instituts die Ziele, Tätigkeiten und das Geschäftsmodell der Gruppe treten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-6 (6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/26c#abs-7 (7) Die Überprüfung der durch das Vergütungssystem gesetzten Anreize nach § 25d Absatz 8 Satz 4 durch den Risikoausschuss schließt bei der Berücksichtigung der Risikostruktur auch die ESG-Risiken ein.