Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 2a Höhe des Beitragssatzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2a?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Der Beitragssatz beträgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2a?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass
die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2024 I Nr. 202
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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20.08.2018 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2018 (BGBl. I 1326)
BGBl. 2018 I S. 1326
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
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16.07.2014 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2014 (BGBl. I 1035)
BGBl. 2014 I S. 1035
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 27 Abs. 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.